Eine Nebelschlussleuchte strahlt ein besonders starkes rotes Licht nach hinten aus und soll so ein Fahrzeug bei starkem Nebel nach hinten zusätzlich absichern. In Deutschland müssen mehrspurige Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h mit mindestens einer solchen Lampe ausgerüstet sein. Die paarweise Ausstattung der Rückfront ist ebenfalls gestattet und wird aus Gründen der Symmetrie von einigen Fahrzeugherstellern bevorzugt. Fahrzeuge, die langsamer als Tempo 60 fahren, dürfen eine solche Lampe haben. Die Nebelschlussleuchte darf nur gemeinsam mit dem Abblend- oder Fernlicht bzw. mit den Nebelscheinwerfern brennen. Dem Fahrer muss die Funktion der Lampe mit einer gelben Kontrollleuchte am Armaturenbrett angezeigt werden.
Die Straßenverkehrsordnung gestattet die Benutzung der Nebelschlussleuchte nur bei starkem Nebel mit Sichtweiten unter 50m. Leider wird diese gesetzliche Forderung von vielen Kraftfahrern missachtet und führt so zu unangenehmen Blendungen des Nachfolgeverkehrs. Bei solchen, durch dichten Nebel bedingten schlechten Sichtbedingungen, ist dann nur eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gestattet.
An Zügen, sprich PKW und Anhänger, braucht diese Leuchte nur am Anhänger zu brennen. Das spart Strom und mindert die Eigenblendung über die Rückspiegel. Das Abschalten darf aber nur über mechanische Kontakte an der Anhängerkupplung oder ein Relais mit Anhängererkennung erfolgen.

